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Stadionordnung

Haus‐ und Stadionordnung für das Stadion Sportpark Höhenberg

§ 1 Geltungsbereich

Das Stadion im Sportpark Höhenberg, nachfolgend „ Stadion“ genannt, wird von der Kölner Sportstätten GmbH betrieben. Die Gesellschaft ist Eigentümerin dieses Stadions.

Innerhalb des umfriedeten, eingezäunten Bereiches des Stadions findet die Stadionordnung der Kölner Sportstätten GmbH Anwendung.

Die Besucher des Stadions bestätigen mit dem Betreten des Stadions die Kenntnisnahme und Anerkennung dieser Stadionordnung als für sich verbindlich.

Die Stadionordnung gilt sowohl an den jeweiligen Veranstaltungstagen für alle Veranstaltungen, die im o.g. Bereich stattfinden, sowie an allen sonstigen Tagen.

Die Stadionordnung wird von allen Veranstaltern als verbindlich übernommen und an Veranstaltungsbesucher bekannt gegeben. Sie ist also für jedermann gültig, der sich in den Geltungsbereich des Stadions begibt.

Die allgemeinen Eingriffsbefugnisse aller Ordnungsbehörden bleiben hiervon unberührt.

§ 2 Widmung

Das Stadion wird vorwiegend für die Austragung von Fußballspielen benutzt. Im Rahmen von Sportveranstaltungen gelten ergänzend die Bestimmungen der nationalen und internationalen Verbände.

Darüber hinaus können auch andere Veranstaltungen sportlicher Art und nichtsportlicher Art im und um das Stadion durchgeführt werden.

Ein Anspruch der Allgemeinheit auf Benutzung des Stadions und der dazugehörigen Anlagen besteht nur im Rahmen der geschilderten Zweckbestimmung.

§ 3 Aufenthalt

Findet im Stadionbereich eine Veranstaltung statt, ist der Zutritt und der Aufenthalt im Zuschauerbereich nur den Personen gestattet, die eine gültige Eintrittskarte oder einen sonstigen Berechtigungsnachweis mit sich führen.

Zuschauer haben den auf der Eintrittskarte für die jeweilige Veranstaltung angegebenen Platz einzunehmen, um von dort aus die Veranstaltung wahrzunehmen.

Beim Passieren der Auslasskontrolle und Verlassen des Stadions verliert die Eintrittskarte ihre Gültigkeit; dies gilt auch für Besitzer einer Jahres‐ oder Dauerkarte hinsichtlich der Zugangsberechtigungen an dem jeweiligen Spieltag, soweit nicht technische Einrichtungen oder Regelungen des jeweiligen Veranstalters ein Wiederbetreten des Stadions gestatten.

Der Aufenthalt innerhalb des Stadions an veranstaltungsfreien Tagen ist nicht gestattet und nur mit der Zustimmung der Kölner Sportstätten GmbH erlaubt.

§ 4 Eingangs‐ und Stadionkontrolle

Jeder Besucher ist verpflichtet, beim Betreten der Stadionanlage und im Stadion der Polizei oder dem Kontroll‐ und Sicherheitsdienst seine Eintrittskarte oder seinen Berechtigungsausweis unaufgefordert vorzuzeigen und auf Verlangen zur Überprüfung auszuhändigen.

Der Ordnungs‐ und Sicherheitsdienst ist berechtigt, das Hausrecht wahrzunehmen, Weisungen vorzunehmen und Entscheidungen betreffend der Stadionordnung nach seinem Ermessen zu treffen.

Der Ordnungs‐ und Sicherheitsdienst darf Personen – auch durch den Einsatz technischer Hilfsmittel– dahingehend untersuchen, ob sie aufgrund von Alkohol‐ oder Drogenkonsum oder wegen Mitführen von Waffen oder von gefährlichen oder pyrotechnischen Gegenständen ein Sicherheitsrisiko darstellen.

Die Durchsuchung erstreckt sich auch auf mitgeführte Sachen und kann nur mit der Zustimmung durch den Betroffenen erfolgen.

Personen, die Ihre Zustimmung zur Durchsuchung verweigern, werden zurückgewiesen und am Betreten des Stadions gehindert.

Generell vom Zutritt zum Stadion ausgeschlossen sind Personen, bei denen eine Blutalkoholkonzentration von mehr als 1,1 Promille festgestellt wird.

Personen, die ihre Aufenthaltsberechtigung nicht nachweisen können, und Personen, die ein Sicherheitsrisiko darstellen, werden zurückgewiesen und am Betreten des Stadions gehindert.

Dasselbe gilt für Personen, gegen die ein bundesweit wirksames oder ein stadionbezogenes Betretungsverbot ausgesprochen wurde.

Ein Anspruch der zurückgewiesenen Personen auf Erstattung des Eintrittsgeldes besteht nicht.

§ 5 Verhalten im Stadion

Innerhalb der Stadionanlagen hat sich jeder Besucher so zu verhalten, dass kein Anderer belästigt, geschädigt, gefährdet oder – mehr als nach den Umständen unvermeidbar – behindert oder belästigt wird.

Die Besucher haben den Anordnungen der Polizei, der Feuerwehr, des Kontroll‐ und Sicherheitsdienstes, des Rettungsdienstes und des Stadionsprechers Folge zu leisten.

Aus Sicherheitsgründen und zur Abwehr von Gefahren sind die Besucher verpflichtet, auf Anweisung der Polizei oder sonstiger Berechtigter andere Plätze als auf ihren Eintrittskarten vermerkt – auch in anderen Bereichen – einzunehmen oder auch das Stadion zu verlassen.

Alle Auf‐ und Abgänge sowie die Rettungswege sind unbedingt freizuhalten.

Unbeschadet dieser Haus‐ und Stadionordnung können erforderliche weitere Anordnungen für den Einzelfall zur Verhütung oder Beseitigung von Gefahr für Leben, Gesundheit oder Eigentum erlassen werden. Den zu diesem Zweck ergehenden Weisungen der Polizei oder des Kontroll‐ und Sicherheitsdienstes ist Folge zu leisten.

§ 6 Verbote

Den Besuchern ist insbesondere das Mitführen folgender Sachen im Stadion nicht gestattet:

  • Waffen aller Art, wie z.B. Hieb‐, Stich‐, Stoß‐ und Schusswaffen
  • Wurfgeschosse aller Art
  • Laser-Pointer
  • Gassprühdosen, ätzende oder färbende Substanzen
  • Flaschen aller Materialien, Becher, Krüge und Dosen aus zerbrechlichem, splitterndem oder besonders hartem Material
  • Feuerwerkskörper, Raketen, bengalische Feuer, Rauchpulver und andere pyrotechnische Gegenstände
  • Fahnen‐ oder Transparentstangen, die nicht aus Holz oder die länger als 2 m oder deren Durchmesser größer als 2 cm ist
  • Alkoholische Getränke und Drogen aller Art
  • Tiere
  • Mechanisch betriebene Lärminstrumente, wie z.B. Megaphone und Gasdruckfanfaren
  • Videokameras
  • Brandförderndes oder brandlasterhöhendes Material
  • Sperrige Gegenstände, wie Leitern, Hocker, Stühle, Kisten u.a.

Untersagt ist den Besuchern weiter:

  • rassistische, fremdenfeindliche oder rechtsradikale Parolen zu äußern oder zu verbreiten
  • sich an streitigen Auseinandersetzungen zu beteiligen, sich aggressiv zu verhalten oder andere Personen zu beleidigen oder zu verletzen
  • soweit angeboten, alkoholische Getränke im Übermaß zu konsumieren
  • nicht für die allgemeine Benutzung vorgesehene Bauten und Einrichtungen, insbesondere Fassaden, Zäune, Mauern, Spielfeldumfriedungen, Absperrungen, Beleuchtungsanlagen, Fernseh‐ oder Kamerapodeste, Bäume, Dächer sowie Masten aller Art zu betreten, zu besteigen oder zu übersteigen
  • Bereiche, die nicht für Zuschauer zugelassen sind, wie das Spielfeld, den Innenraum, die Funktionsräume, zu betreten
  • mit Gegenständen aller Art zu werfen
  • Sammlungen jeder Art durchzuführen
  • Feuer zu machen, Feuerwerkskörper oder andere pyrotechnische Gegenstände abzubrennen
  • bauliche Anlagen, Einrichtungen, Gebäude, Wege und Bäume zu bemalen, zu beschriften oder zu bekleben
  • außerhalb der Toiletten die Notdurft zu verrichten und das Stadiongelände in anderer Weise, insbesondere durch das Wegwerfen von Sachen zu verunreinigen
  • ohne Erlaubnis der Kölner Sportstätten GmbH, das Stadiongelände mit Fahrzeugen aller Art zu befahren, Waren, Zeitungen, Zeitschriften und Eintrittskarten zu verkaufen sowie Werbematerial wie Warenproben und Prospekte zu verteilen
  • Die Mitnahme von Fotokameras‐/ Apparaten, sowie sonstigen Bild oder Tonaufnahmegeräten zum Zwecke der kommerziellen Nutzung
  • das Rauchen auf den Tribünen (Steh- und Sitzplatzbereiche) bei Veranstaltungen des FC Viktoria Köln.  

§ 7 Zuwiderhandlungen und Maßnahmen

Wer den Vorschriften dieser Haus‐ und Stadionordnung zuwiderhandelt, kann ohne Entschädigung und ohne Erstattung des Eintrittsgeldes aus dem Stadion verwiesen werden.

Er verwirkt darüber hinaus für jeden einzelnen Fall einen Verstoß gegen die Stadionordnung unbeschadet der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen eine der Verhältnismäßigkeit angemessene Vertragsstrafe, welche die Kölner Sportstätten GmbH und/oder der jeweilige Veranstalter verhängen können.

Soweit ein Besucher durch sein Dazutun dem Veranstalter Schaden zufügt – etwa dergestalt, dass der Sportverband oder die Ordnungsbehörden Strafen verhängen – ist der Besucher verpflichtet, gegenüber dem Veranstalter Ersatz zu leisten. Er kann sich dabei nicht durch Hinweis auf die Beteiligung weiterer Personen entlasten.

Gegen Personen, die durch ihr Verhalten innerhalb oder außerhalb der Stadionanlagen im Zusammenhang mit einer Veranstaltung die Sicherheit und Ordnung der Veranstaltung beeinträchtigen oder gefährden, kann ein langfristiges Stadionverbot ausgesprochen werden.

Dieses Stadionverbot kann unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit auf das Stadion beschränkt oder mit bundesweiter Wirksamkeit ausgestattet werden.

Besteht der Verdacht, dass die Personen eine strafbare Handlung oder eine Ordnungswidrigkeit begangen haben, so kann Anzeige erstattet werden.

Die Ausübung der weitergehenden Rechte aus dem Hausrecht behält sich die Kölner Sportstätten GmbH vor.

§ 8 Haftung

Der Besuch des Stadions erfolgt auf eigene Gefahr.

Für Personen- und Sachschäden, die durch Dritte verursacht werden, haftet die Kölner Sportstätten GmbH nicht.

Die Kölner Sportstätten GmbH haftet für Personen- und Sachschäden – auch solche, die infolge des baulichen Zustandes des Stadions oder aufgrund von Umbaumaßnahmen entstehen – nur dann, wenn sie oder ihr Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfe diese zu vertreten haben und nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, es sei denn, vertragliche Hauptpflichten sind betroffen.

§ 9 Salvatorische Klausel

Sollte eine Bestimmung dieser Stadionordnung unwirksam sein, so gelten die übrigen gleichwohl und wird die unwirksame Bestimmung durch eine solche ersetzt, die wirksam ist und dem Sinn der unwirksamen Bestimmung entspricht.

§ 10 Inkrafttreten

Diese Stadionordnung tritt am 20.02.2017 in Kraft.

Kölner Sportstätten GmbH

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